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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE
(1) Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragsstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger der betreffenden Einkünfte ansässig ist.