Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
a) Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen;
b) Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken;
c) wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken.