Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
Artikel 21
Streitbeilegung
1. Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden oder die beauftragten Träger der Vertragsstaaten beigelegt werden.
2. Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten durch die zuständigen Behörden oder die beauftragten Trägern gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.