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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Uruguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Uruguay) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 154/2011 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Streitbeilegung
1. Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden oder die beauftragten Träger der Vertragsstaaten beigelegt werden.
2. Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten durch die zuständigen Behörden oder die beauftragten Trägern gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.