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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 21↗RIS↗
Artikel XXI
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.