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Norm
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Fassungen
Art. 21 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
BGBl
Art. 21 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Judikatur
Art. 21 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Art. 21 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Fassungsvergleich zu
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
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Art. 21
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF
BGBl. III Nr. 116/2012
Art. 21↗
RIS↗
Artikel XXI
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.