Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Zugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Serbiens auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.