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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 259/2013 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Zugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Montenegros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.