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Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21 – Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden sowie jeder Amtsträger im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten,
a. indem sie die betreffenden Behörden von sich aus unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftat begangen wurde, oder
b. indem sie den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.