Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 21neu
Artikel 21 – Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden
a. indem sie die betreffenden Behörden von sich aus unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftat begangen wurde, oder
b. indem sie den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.