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Art. 21neu
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG
ARTIKEL 21
Gesundheit
a)
Informationsaustausch über die Überwachung von Infektionskrankheiten, einschließlich Influenzapandemien, und über Frühwarnung und Abwehrmaßnahmen,
b)
Informationsaustausch über die Gesundheitsstrategien und die öffentlichen Gesundheitspläne,
c)
Informationsaustausch über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, z. B. Kampagnen gegen das Rauchen, Vorbeugung von Fettleibigkeit und Krankheitsbekämpfung,
d)
soweit möglich Informationsaustausch auf dem Gebiet der Sicherheit und der Zulassung von Arzneimitteln,
e)
soweit möglich Informationsaustausch sowie gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, z. B. Lebensmittelrecht und Alarmmeldungen, etc.,
f)
Zusammenarbeit bei FuE-bezogenen Aspekten, z. B. fortgeschrittene Behandlungsmethoden und innovative Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden,
g)
Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei Konzepten für elektronische Gesundheitsdienste.