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Art. 21neu
ARTIKEL 21
Informationsgesellschaft
a)
Erleichterung des umfassenden Dialogs über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldienstes, die Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,
b)
Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Gemeinschaft, Indonesiens und Südostasiens,
c)
Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,
d)
Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Indonesien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ("IKT"),
e)
gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich IKT,
f)
Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit IKT.