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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21 – Kündigung
a. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
b. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.