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Norm
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Fassungen
Art. 21 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
BGBl
Art. 21 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Judikatur
Art. 21 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Art. 21 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
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Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
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Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF
BGBl. III Nr. 9/2016
Art. 21↗
RIS↗
Kapitel V
Organisation und Geschäftsführung
Artikel 21
Aufbau
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.