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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
Stärkere Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Arbeit der Industrie- und Handelskammern sowie die Zusammenarbeit zwischen Berufsverbänden der Vertragsparteien im Hinblick auf die Förderung von Handel und Investitionen in Bereichen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und Akteuren aus der Privatwirtschaft mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen bei den Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen zu erörtern, die Entwicklungsbedürfnisse der Privatwirtschaft zu ermitteln und Meinungen über die politischen Rahmenbedingungen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auszutauschen.
Schlagworte
Industriekammer