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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen
Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte der einen Partei ohne selbständige Durchführung polizeilicher Maßnahmen durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei gestattet.