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Fassungsvergleich zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 21↗RIS↗
SCHUTZMASSNAHMEN
ARTIKEL 21
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 und der in den Protokollen zu diesem Übereinkommen genannten Flug- und Luftsicherheitsbewertungen sind Schutzmaßnahmen in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorzugsweise sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens so wenig wie möglich stören.
Schlagworte
Flugsicherheitsbewertung