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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 21↗RIS↗
Unterlagen
Artikel 21
(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:
a) Die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
b) die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
c) Erklärungen des durch die strafbare Handlung Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.
(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Art. 11 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
(3) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Verletzten, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung des Verletzten kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.
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