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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Bahamas)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Bahamas) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. III Nr. 63/2026 Art. 21↗RIS↗
ARTIKEL 21
KÜNDIGUNG
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Entschluss mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übermitteln.
2. In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, so gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen.