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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 214neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 214↗RIS↗
Artikel 214.
Abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder ergänzender Verträge und Abkommen ist jede Barzahlungsverpflichtung aus dem gegenwärtigen Vertrage in österreichisch-ungarischen Goldkronen nach Wahl des Gläubigers zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar London, Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zahlbar New York, Goldfranken zahlbar Paris oder Goldlire zahlbar Rom.
Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach den am 1. Jänner 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.