Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 214neu
ARTIKEL 214
Transitverpflichtungen für Betreiber
a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,
b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.