Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 215aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1999 · idF BGBl. Nr. 47/1995 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999 Art. 215↗RIS↗
Abschnitt 2
Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag
Artikel 215
(1) Ein erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm, das in Anhang V dieses Vertrags enthalten ist und dessen Durchführungskosten vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung des Rates 215 Millionen EZU-Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen, ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags durchzuführen.
(2) Die Aufschlüsselung der für die Durchführung dieses Programms erforderlichen Ausgaben nach großen Posten ist als Hinweis in Anhang V des Vertrags enthalten.
Der Rat kann dieses Programm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.