Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 217aufgehoben
Artikel 217
Die in Artikel 24 vorgesehene Verschlußsachen-Verordnung bezüglich der für die Verbreitung der Kenntnisse geltenden Geheimschutzgrade wird vom Rat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags erlassen.