Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
1§ 0↗RIS↗
Art. 218neu
KAPITEL 9
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INDUSTRIE
ARTIKEL 218
a) Produktivität und effiziente Ressourcennutzung,
b) öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industriesektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und sonstiger für die Vertragsparteien geltender Vorschriften,
c) Umsetzung der Industriepolitik im Rahmen der Vertiefung der Integration,
d) Instrumente zur effizienteren Umsetzung der Industriepolitik,
e) Investitionen in die verarbeitende Industrie, Verringerung ihres Energieverbrauchs und Austausch von Erfahrungen über die Umsetzung von Strategien im Bereich Arbeitsproduktivität,
f) Bedingungen für die Entwicklung neuer Produktionstechnologien, von Hightechindustrien und von Wissens- und Technologietransfers sowie Weiterentwicklung der grundlegenden Infrastruktur und eines günstiges Umfelds für Innovationscluster,
g) Investitionen und Handel in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der unternehmerischen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit beim Abbau nichtenergetischer Bodenschätze zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen,
h) Entwicklung der Personalkapazitäten in der verarbeitenden Industrie,
i) Förderung von unternehmerischen Initiativen und der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.
Dieses Abkommen schließt eine weiterreichende industrielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht aus, und es können gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.
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