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Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 219aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1999 · idF BGBl. Nr. 47/1995 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999 Art. 219↗RIS↗
Artikel 219
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlen gewährleisten sollen, werden gemäß Artikel 33 durch diese Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags der Kommission mitgeteilt.