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Fassungsvergleich zu EMRK××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 1
Art. 21 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 21 (ÜR)↗RIS↗
Artikel 21
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010, zu BGBl. Nr. 210/1958)
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.