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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 174/1913 Art. 22↗RIS↗
Zweiter Abschnitt.
Feindseligkeiten.
Erstes Kapitel.
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.
Artikel 22.
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.