Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22neu
Zweiter Abschnitt.
Feindseligkeiten.
Erstes Kapitel.
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.
Artikel 22.
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.