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Fassungsvergleich zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 22neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22.
Finden Kriegsunternehmungen zwischen Land- und Seestreitkräften der Kriegführenden statt, so sollen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für die eingeschifften Streitkräfte Anwendung finden.