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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22.
1. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Der Gerichtshof kann jedoch an anderen Orten tagen und seine Funktionen ausüben, sofern er das für wünschenswert hält.
2. Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitze des Gerichtshofes.
Schlagworte
Tagung, Den Haag, Amtssitz