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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 22neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder der konsularischen Vertretung von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.