Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22neu
Artikel 22
Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder der konsularischen Vertretung von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.