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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1
Art. 22neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 590/1978 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann anderen Organen der Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und denjenigen Sonderorganisationen, die sich mit technischer Hilfe befassen, alles aus den in diesem Teil erwähnten Berichten mitteilen, was diesen Stellen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zur wirksamen schrittweisen Durchführung dieses Paktes zu entscheiden.