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Fassungsvergleich zu Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 1
Art. 22neu
in Kraft ab 30.04.1982 · idF BGBl. Nr. 443/1982 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Die Sonderorganisationen haben das Recht auf Teilnahme, wenn die Durchführung von Bestimmungen dieser Konvention behandelt wird, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Das Komitee kann die Sonderorganisationen einladen, Berichte über Durchführung dieser Konvention auf Gebieten vorzulegen, die in deren Tätigkeitsbereich fallen.