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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.