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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1962 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Die im Artikel 21 Absatz 1 bezeichneten Urkunden einschließlich der Bestätigungen der Echtheit einer Unterschrift, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel des Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der die Urkunde ausstellenden Person versehen sind, bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.