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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 13.08.1967 · idF BGBl. Nr. 288/1967 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.
(2) Die Kündigung kann sich auf die Departements und Gebiete beschränken, die Gegenstand eines Notenwechsels gemäß Artikel 20 Absatz 2 waren.