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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Konnte dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sind die Akten zurückzusenden und die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt wurde.