Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung wirksam.