Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22neu
Artikel 22
Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen, gegen die noch kein Einspruch oder Rechtsmittel eingelegt worden ist, können, sobald sie erlassen worden sind, dem ersuchten Staat zum Zweck der Zustellung und etwaigen Vollstreckung übermittelt werden.