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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen, gegen die noch kein Einspruch oder Rechtsmittel eingelegt worden ist, können, sobald sie erlassen worden sind, dem ersuchten Staat zum Zweck der Zustellung und etwaigen Vollstreckung übermittelt werden.