Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferung (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Jugoslawien) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 22↗RIS↗
Sprache, Legalisierung
Artikel 22
Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.