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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 512/1988 Art. 22↗RIS↗
KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution