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Fassungsvergleich zu Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 03.03.1964 · idF BGBl. Nr. 52/1964 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung gewährt wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.