Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22neu
Artikel 22
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten statt. Diese Verwaltungen legen im allseitigen Einvernehmen fest, wie das Übereinkommen im einzelnen durchzuführen ist.