Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22.
Mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten bezüglich eines Beschlusses des Rates nach Artikel 19 oder einer vom Rat auf Grund eines solchen Beschlusses getroffenen Maßnahme ist jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Meinungsverschiedenheit, die nicht im Verhandlungswege oder durch ein sonstiges von Österreich und der Organisation vereinbartes Verfahren beigelegt wird, auf Antrag einer der beiden Parteien einem folgendermaßen zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: