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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Die Vertragsparteien bemühen sich sowohl hinsichtlich der gemeinsamen Grenzen untereinander als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
– die Freigrenzen bei Omnibussen bis zum normalen Tankinhalt (600 l) anzuheben,
– die Besteuerung von Dieselkraftstoff zu harmonisieren und die Freigrenzen beim normalen Tankinhalt von Lastkraftwagen zu erhöhen.