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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 120/1998 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung oder Minderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei oder nach einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.