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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag soll nicht dahin ausgelegt werden, als ob dadurch ein Recht erteilt oder eine Verpflichtung auferlegt würde, die mit einem allgemeinen Internationalen Übereinkommen im Widerspruch stände, an dem einer der beiden Teile beteiligt ist oder in Zukunft beteiligt sein sollte.