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Fassungsvergleich zu Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde 1
Art. 22neu
in Kraft ab 27.09.1957 · idF BGBl. Nr. 216/1957 Art. 22↗RIS↗
ARTIKEL XXII
Eintragung bei den Vereinten Nationen
A. Die vorliegenden Statuten werden gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen von der Depositarmacht eingetragen.
B. Abkommen zwischen der Behörde und einem oder mehreren Mitgliedern, Abkommen zwischen der Behörde und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen, werden bei der Behörde eingetragen. Derartige Abkommen werden von der Behörde bei den Vereinten Nationen eingetragen, wenn ihre Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen erforderlich ist.