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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
1. Jedes Mitglied gewährleistet, daß spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen.
2. Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.