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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Zypern) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 670/1992 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.