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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 22aufgehoben
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Die allgemeinen organisatorischen und finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.