Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Verband Österreichischer Volkshochschulen.
In Durchführung dieser Zusammenarbeit werden beide Seiten Experten im Ausmaß von jährlich zehn Personentagen austauschen. Der Austausch wird auf valutenfreier Grundlage von den genannten Institutionen direkt durchgeführt.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen weiters die Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Österreichischen Institut für politische Bildung in Mattersburg. Die konkrete Durchführung dieser Zusammenarbeit soll in einem gesonderten Vertrag geregelt werden.