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Fassungsvergleich zu 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien aus:
a) Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial;
b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;
c) Informationen über und Verzeichnisse von Handschriften und Mikrofilmen;
d) Übersetzungen von Büchern bedeutender Autoren;
e) Informationen und Berichte über Aktivitäten auf dem Gebiet des Museumswesens.
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Verteilungssystem