Änderungen zwischen den Fassungen
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
1§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22
Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien aus:
a) Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial;
b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;
c) Informationen über und Verzeichnisse von Handschriften und Mikrofilmen;
d) Übersetzungen von Büchern bedeutender Autoren;
e) Informationen und Berichte über Aktivitäten auf dem Gebiet des Museumswesens.
Schlagworte