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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt 1
Art. 22neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF BGBl. Nr. 60/1993 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Unterstützung durch das Komitee für das Erbe der Welt kann in folgender Form gewährt werden:
a) Untersuchungen über die künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen Probleme, die der Schutz, die Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und die Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 4 aufwerfen;
b) Bereitstellung von Sachverständigen, Technikern und Facharbeitern, um sicherzustellen, daß die genehmigte Arbeit richtig ausgeführt wird;
c) Ausbildung von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Erfassung, des Schutzes, der Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und der Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes;
d) Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, die der betreffende Staat nicht besitzt oder nicht erwerben kann;
e) Darlehen mit niedrigem Zinssatz oder zinslose Darlehen, die langfristig zurückgezahlt werden können;
f) in Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen Gewährung verlorener Zuschüsse.
Schlagworte
Kulturerbe